Mit Eingabe vom 15. September 2012 liess die Ehefrau gegen diese Verfügung Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragt, es sei Ziffer 2 der besagten Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte anzuweisen, weitergehende Auskünfte in dokumentierter Form zu erteilen. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung darstellt. Fraglich ist mithin, ob gegen die besagte Verfügung ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergriffen werden kann.