2. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung des Verfahrensantrags des Ehemanns um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (Ziff. 1). Zudem wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit Eingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 15. September 2012 liess die Ehefrau gegen diese Verfügung Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen.