Es wird auf den erwähnten Leitentscheid verwiesen und hier darauf verzichtet, die Erwägungen zu wiederholen (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der ZPO, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat.