Stattdessen spricht er allgemein von "Entscheid". Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat denn auch wiederholt entschieden, dass für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen ist (vgl. BLKGE 2011 Nr. 5). Es wird auf den erwähnten Leitentscheid verwiesen und hier darauf verzichtet, die Erwägungen zu wiederholen (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3 mit weiteren Nachweisen).