405 Abs. 1 ZPO. Zwar gehen die Meinungen in der Lehre darüber auseinander. Der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO differenziert allerdings nicht nach der Art des Entscheides und beschränkt den Anwendungsbereich dieser Norm insbesondere nicht auf Endentscheide. Stattdessen spricht er allgemein von "Entscheid".