Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Es stellt sich die Frage, ob diese Übergangsbestimmung nur auf Entscheide anzuwenden ist, welche das Verfahren für die betreffende Instanz beenden, oder auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide. Welche Rechtsmittel gegen solche Entscheide zulässig sind, richtet sich allerdings nicht nach Art. 404 Abs. 1 ZPO, sondern nach Art. 405 Abs. 1 ZPO.