1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Aspekt auf. Das Hauptverfahren wurde noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 anhängig gemacht, weshalb darauf grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das Ehescheidungsverfahren läuft beim Bezirksgericht Arlesheim somit noch nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Die angefochtene Verfügung vom 7. September