Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzuheben. Die Ehefrau habe vorgängig nie ein direktes Auskunftsgesuch an den Ehemann gerichtet, wie dies notwendig wäre. Die gerichtlich angeordnete Auskunft sei subsidiär. Die Berufungsklägerin habe ihre behaupteten Ansprüche sodann gar nicht auf Art. 170 ZGB abgestützt, sondern explizit und als einzige rechtliche Grundlage Beweismitwirkungspflichten (Art. 160 ZPO) angerufen.