D. In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2012 liess der Ehemann, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, beantragen, es sei die Berufung vom 15. September 2012 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter o/e- Kostenfolge; eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten, subeventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.