erst beurteilt und begründet werden könne, wenn der Jahresabschluss 2011 sowie der Halbjahresabschluss 2012 vorlägen. Die Beklagte habe das ergänzende Ersuchen am 12. August 2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegt, so dass es mit Fug nicht mehr nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich ausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen.