Der Vorderrichter habe sich mit den beklagtischen Argumenten, warum weitergehende Auskunft notwendig sei, in keiner Weise befasst, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte. Er argumentiere darüber hinaus widersprüchlich, indem er sich von den Behauptungen des Klägers verleiten lasse, wonach die für die Ermittlung seines massgebenden Einkommens relevanten Unterlagen bereits am 7. August 2012 eingereicht worden seien, anschliessend aber bestätige, dass die edierten Unterlagen eben doch keinen verlässlichen Schluss auf die Leistungsfähigkeit der Firma und damit verbunden auf die Frage, welchen Lohn der Kläger beziehen könnte, zulassen würden.