In der Begründung liess die Ehefrau einleitend einlässlich die Prozessgeschichte kommentieren und rügte sodann im Wesentlichen, die erste Instanz verweigere die Rechte aus Art. 170 ZGB willkürlich, obwohl der Anspruch und das Ersuchen am 12. August 2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegen hätten. Der Vorderrichter habe sich mit den beklagtischen Argumenten, warum weitergehende Auskunft notwendig sei, in keiner Weise befasst, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte.