B. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung des Verfahrensantrags des Ehemanns gemäss Ziffer 6 der Klagebegründung ab (Ziff. 1). Gleichfalls wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit Eingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2).