Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident den Ehemann alsdann diverse Unterlagen einzureichen. Die in der Folge vom Ehemann beigebrachten Unterlagen wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8. August 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Verlautbarung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau wortreich die vom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei ausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, folgende Dokumente unverzüglich zu edieren: