{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\n6. In den Vorbemerkungen der Berufungsantwort lässt der Kläger ausführen, das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, habe zu prüfen, ob nicht von Amtes wegen eine Anzeige an\ndie Aufsichtskommission vorzunehmen sei. Der Vertreter der Beklagten habe den Vertreter\nder Gegenpartei als „süffisanten Besserwisser\" betitelt und werfe dem Ehemann vor, einen\nmanipulierten Geschäftsabschluss eingereicht zu haben, was - ohne jegliche handfesten\nIndizien - unter standesrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sei. Das angerufene\nGericht sieht davon ab, eine entsprechende Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission zu\nerstatten, da sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in diesem Zu-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsammenhang praxisgemäss in grosser Zurückhaltung übt. Es bleibt dem Kläger resp. seinem Vertreter unbenommen, eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige zu deponieren.\n\n7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die\nauch für die Rechtsmittelinstanz gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1\nZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zumal bei Nichteintreten\nder Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt, sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin\naufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a\nder Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt und sind von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mit dieser Gebühr wird angemessen berücksichtigt, dass nur eine\nprozessleitende Verfügung angefochten wurde und damit letztlich ein Teilaspekt der Hauptsache zu beurteilen war. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten\neine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die\nvorgelegte Honorarnote vom 15. Oktober 2012 scheint dem Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, vor dem Hintergrund der Schwierigkeit und Bedeutung der\nSache angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2'252.50 zuzüglich Auslagen von CHF 153.60 und 8 % MWST von\nCHF 192.50 zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist nichts zu regeln, da die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des Endentscheids beurteilen\nwird.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'252.50 zuzüglich Auslagen von CHF 153.60 und\n8 % MWST von CHF 192.50 zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer Andreas Linder\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}