{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\n5.1 Soweit das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hievor zum Schluss\ngelangt, dass in Gestalt der Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegt, welche nicht der Berufung unterliegen kann, bleibt nachfolgend zu\nprüfen, ob der Ehefrau das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies entweder im\nGesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 1), oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). In casu liegt keine Anordnung der Erstinstanz\nvor, für welche das Gesetz die Beschwerde ausdrücklich zulässt (vgl. dazu die Aufzählung\nbei BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist daher\nvorliegend nur zulässig, wenn der Beklagten infolge des angefochtenen Entscheids ein nicht\nleicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die besagte Rechtsmittelvoraussetzung hat das Rügeprinzip zu gelten, d.h. die\nBeschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER, 2010, N 12 zu Art. 319; ZPO\nKommentar-GEHRI, 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Es sind insbesondere in der Rechtsmittelbegründung die angefochtenen Erwägungen zu bezeichnen und es muss hierzu eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht selbständig in den Akten nach einem allfälligen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu suchen. Vorliegend lässt die Beklagte in ihrer Eingabe vom 15. September 2012 überhaupt\njegliche Behauptung hierzu vermissen und kommt auch dem erforderlichen Nachweis eines\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nach. Sie kritisiert vorab, der Vorderrichter habe seinen Entscheid nicht hinreichend begründet und widersprüchlich argumentiert.\nFerner sei dieser seiner Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserfassung nicht nachgekommen. Ihr ergänzendes Ersuchen vom 12. August 2012 sei substanziert und fachlich eindeutig\nnachvollziehbar gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich\nausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in einer unzulässigen Kritik am\nangefochtenen Entscheid bzw. der Vorinstanz und genügen der verlangten Rügeobliegenheit\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nklar nicht. Im Ergebnis fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass der Beklagten ein nicht\nleicht wiedergutzumachenden Nachteil droht, weshalb die Eingabe der Beklagten vom\n15. September 2012 auch nicht als Beschwerde behandelt werden kann.\n\n5.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Rechtsmittelklägerin einen drohenden\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rahmen ihrer Rechtsschrift nicht konkret zu\nbenennen habe, erweist sich die Beschwerde gleichwohl als unbegründet. Der Entscheid, ob\nunter den dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach\nArt. 319 lit. b ZPO droht oder nicht, liegt allemal im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts\n(vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann zwar gemäss herrschender Lehre nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher\nNatur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist nicht zuletzt unter dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (BLICKENSTORFER, a.a.O.,\nArt. 319 N 39 ff., FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, je mit weiteren Hinweisen).\nGrundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden und nicht leicht wiedergutzumachenden\nNachteils Zurückhaltung angebracht. Die Beklagte beantragte vorliegend im Rahmen der\nVernehmlassung vom 21. August 2012, der Kläger sei nochmals anzuhalten und zu verpflichten, unverzüglich weitere Dokumente zu edieren. Ein nicht wiedergutzumachender\nNachteil hätte der Beklagten möglicherweise entstehen können, wenn sie bislang ohne jegliche Dokumentation bezüglich des Einkommens zum Antrag des Ehemannes um Aufhebung\nder Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens hätte Stellung beziehen müssen. Aus der dargestellten Prozessgeschichte (vgl. E. 4.2 hievor) ergibt sich jedoch, dass der\nEhemann bereits eine Vielzahl von Belegen beigebracht hatte, welche es der Beklagten\nzweifellos erlaubt hätten, eine Stellungnahme zum fraglichen Verfahrensantrag abzugeben.\nEs rechtfertigt sich klarerweise nicht, eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung\nzuzulassen, ist eine solche doch stets auch mit einem entsprechenden Zeitaufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Zu bedenken bleibt zudem, dass die Parteien gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme\nBerufung erheben werden können (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht\nwerden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen der massgeblichen Verfügung - sofern notwendig - überprüft werden können.\n\n"}