{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Bejahung der Sachlegitimation einer der Parteien oder einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung. Zwischenentscheide über eine prozessuale Frage sind nach Art. 237 Abs. 1\nZPO Entscheide, in welchen das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung bejaht\noder einer negativen verneint wird. Den häufigsten Fall eines solchen Zwischenentscheids\nstellt die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede dar (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 27 ff.\nzu Art. 308 ZPO). Nach dem Vorstehenden bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom\n7. September 2012 eine vorsorgliche Massnahme darstellt und somit gestützt auf Art. 308\nAbs. 1 lit. b ZPO mittels Berufung anfechtbar ist.\n\n4.1 Während der Dauer des Scheidungsverfahrens hat das Gericht die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit die durch das Anhängigmachung der Scheidung\ngeänderten Verhältnisse geregelt werden können. Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass Art. 137 aZGB, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die\nvorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anzuwenden ist, per 1. Januar 2011 aufgehoben bzw. durch Art. 276 der Schweizerischen ZPO ersetzt wurde. Dies\nändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Sache\nnach wie vor Art. 137 aZGB zur Anwendung gelangt, denn das Rechtsmittelverfahren darf\nbei der Überprüfung eines Entscheides nicht von einer anderen in der Sache anwendbaren\nRechtsgrundlage ausgehen als die Vorinstanz. Ein Scheidungsverfahren kann sich über längere Zeit hinziehen, während welcher die Kinderbelange (Obhut und Unterhalt), das Benützungsrecht für die eheliche Wohnung und den Hausrat sowie Unterhaltsbeiträge zwischen\nden Ehegatten zu regeln sind. Das Gericht hat dazu die nötigen vorsorglichen Massnahmen\nzu treffen. Sie bezwecken die Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung und den vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten sowie allfälliger Kinder für die Dauer\ndes Scheidungsverfahrens. Sinngemäss gelangen die Bestimmungen über die Massnahmen\nzum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zur Anwendung. Ihrem Zweck entsprechend müssen vorsorgliche Massnahmen in einem raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden können (vgl. PraxKomm/LEUENBERGER, Art. 137\nZGB N 1 ff.).\n\n4.2 Aus den vom Bezirksgericht Arlesheim beigezogenen Akten lässt sich ersehen, dass\nder Ehemann mit der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 unter anderem beantragte, dass\nseine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau aufzuheben sei (Ziff. 6 der Rechtsbegehren).\nMit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Ehefrau Frist zur Klagantwort angesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Unterhaltsabänderungsbegehren eingeräumt. Die\nEhefrau entgegnete in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012, dass in den Akten Grundlagen,\nan welchen die Leistungsfähigkeit des Klägers zu messen sei, fehlen würden. Der Kläger sei\nvorerst anzuhalten, diverse Dokumente zu edieren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Ehemann sodann diverse Unterlagen einzureichen. Die anschliessend vom Ehemann vorgelegten Belege wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8. August 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau die\nvom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei ausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, weitere Dokumente un-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverzüglich zu edieren. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass der Entscheid über die beantragte Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau noch nicht\nentschieden ist. Der anstehende Entscheid über die in der Klagebegründung vom 5. Juni\n2012 beantragte sog. Verfahrensmassnahme, die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei aufzuheben (Ziff. 6 der Rechtsbegehren), wird zweifellos als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 aZGB zu gelten haben. Dieser Entscheid wird denn auch\nder Berufung zugänglich sein. Allein das Gesuch der Beklagten vom 21. August 2012 und\ndie Verfügung vom 7. September 2012 dienen der blossen Vorbereitung eines künftigen\nMassnahmeentscheides. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vermag in Ziff. 2 der Verfügung keine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erkennen. Im Kontext des Hauptverfahrens kommt der Verfügung vom 7. September 2012 vielmehr bloss prozessleitenden Charakter zu. Im Ergebnis lässt sich die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB qualifizieren,\nwelche dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich ist.\n\n"}