{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\n2. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung\ndes Verfahrensantrags des Ehemanns um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer\ndes Scheidungsverfahrens ab (Ziff. 1). Zudem wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit\nEingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom\n15. September 2012 liess die Ehefrau gegen diese Verfügung Berufung beim Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragt, es sei Ziffer 2 der besagten\nVerfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte anzuweisen, weitergehende Auskünfte in\ndokumentierter Form zu erteilen. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien ohne\nRechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung darstellt. Fraglich ist\nmithin, ob gegen die besagte Verfügung ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, ergriffen werden kann. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu\nprüfen (REETZ, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff., N 50), doch, wie allgemein bei der\nPrüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 60 N 1).\n\n3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind Endentscheide der ersten kantonalen Instanz\nmittels Berufung anfechtbar. Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten\nInstanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ganz oder zumindest teilweise ab. Es\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkann sich dabei um einen Sach- oder Nichteintretensentscheid handeln. Art. 308 Abs. 1 lit. a\nZPO sieht ferner vor, dass Zwischenentscheide in der Sache der ersten kantonalen Instanz\nmit der Berufung anfechtbar sind. Mit einem Zwischenentscheid werden ein oder mehrere\nStreitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt, ohne dass der ganze Prozess zu\nEnde geht. Schliesslich sind vorsorgliche Massnahmen der ersten kantonalen Instanz gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ebenfalls mittels Berufung anfechtbar. Die Berufungsfähigkeit stützt sich wohl auf die erhebliche Tragweite von vorsorglichen Massnahmen ab, ungeachtet der Kritik aus der Lehre, dass das Berufungsverfahren mit der umfassenden Kognition der Berufungsinstanz für die Überprüfung der auf blosses Glaubhaftmachen und möglichst rasch erlassenen vorsorglichen Massnahmen kaum geeignet sei\n(STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 Rz. 11).\n\n3.2 Die Beklagte hat gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom\n7. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\nangemeldet. Sie hält dafür, strittig sei in dieser Berufung eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Sollte das Kantonsgericht die Auffassung\nvertreten, das Ersuchen vom 9. Juli 2012 sei vermögensrechtlicher Art, weil es insbesondere\nin der Hauptsache güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten\ndiene, somit die geldwerten Interessen die ideellen überwögen, dann wäre - nach Ansicht\nder Beklagten - der massgebliche Streitwert nach Massgabe des Hauptverfahrens zu\nbestimmen. In dieser Hinsicht würden sich unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche in voraussichtlich streitwertrechtlich relevanter Höhe stellen, insbesondere wie folgt: Unterhalt für die Beklagte mindestens in Höhe von CHF 3'000.00 und während mindestens\nnoch 24 Monaten; Bewertung / Wert der Errungenschaft des Klägers insbesondere seiner\nGmbH mit einem klägerischen Stammkapital von nominal CHF 10'000.00. In allen Fällen\nwäre der Streit-(Interessen-)wert in Höhe von mindestens CHF 10'000.00 erreicht, so dass\nauf die Berufung sollte eingetreten werden können.\n\n3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann der Ansicht der Beklagten nicht folgen. Nach den vorstehenden Definitionen steht ausser Frage, dass eine Berufung gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO nicht denkbar ist, zumal weder ein End- noch\nein Zwischenentscheid vorliegt. Während die Annahme, es könnte sich bei der Verfügung\ndes Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. September 2012 um einen Endentscheid handeln,\nselbstredend bereits rein grammatikalisch ausgeschlossen ist, hat dies gleichermassen auch\ngegen die Annahme, es liege ein Zwischenentscheid vor, zu gelten. Der Begriff des Zwischenentscheides ergibt sich aus Art. 237 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einen Zwischenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende Beurteilung im Rechtsmittelverfahren sofort\nein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart\nwerden kann. Es handelt sich also um Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz bei gegenteiliger Auffassung grundsätzlich unmittelbar zur Abweisung des Rechtsbegehrens führt. Verwirft das erstinstanzliche Gericht etwa die Verjährungseinrede des Beklagten in einem Zwischenentscheid, so wird die Rechtsmittelinstanz unmittelbar zur Abweisung der Forderungsklage schreiten, wenn sie die Einrede als begründet erachtet. Zwischenentscheide über eine\nmaterielle Frage, welche die Voraussetzung gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllen, sind etwa\ndie Abweisung der Verjährungseinrede, die Abweisung einer Verwirkungseinwendung oder\n\n"}