{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naufzuheben. Die Ehefrau habe vorgängig nie ein direktes Auskunftsgesuch an den Ehemann\ngerichtet, wie dies notwendig wäre. Die gerichtlich angeordnete Auskunft sei subsidiär. Die\nBerufungsklägerin habe ihre behaupteten Ansprüche sodann gar nicht auf Art. 170 ZGB abgestützt, sondern explizit und als einzige rechtliche Grundlage Beweismitwirkungspflichten\n(Art. 160 ZPO) angerufen. Mit der Abweisung der Editionsbegehren habe die Vorinstanz materiell eine prozessleitende Verfügung, eine Beweisverfügung, getroffen, welche nur mittels\nBeschwerde und unter Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils hätte angefochten werden können. Das Auskunftsbegehren der Ehefrau richte sich sodann nicht gegen\nden Ehemann sondern gegen eine eigene juristische Persönlichkeit darstellende C. _____\nGmbH. Korrekt hätte deshalb die Ehefrau die C. _____ GmbH als Dritte gerichtlich auffordern müssen, Auskünfte zu erteilen. Ferner habe sich die Berufungsklägerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids gar nicht ernsthaft auseinander gesetzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB, auf den sich die Ehefrau erst im Rechtsmittelverfahren berufe,\numfasse lediglich die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden. Wie der\nEhemann bereits in seinen Eingaben vom 7. August und 5. September 2012 dargelegt habe,\nstütze sich sein Verfahrensantrag auf Reduktion des Unterhalts im Wesentlichen auf das\nArgument, dass die Ehefrau selbst für ihren Unterhalt aufkommen müsse. Für diese Hauptargumente sei das Einkommen des Ehemannes gar nicht relevant, weshalb auch diesbezüglich keine Auskunftsansprüche bestehen würden. Die Berufungsklägerin habe weder in ihren\nEingaben vom 9. Juli 2012 sowie vom 21. August 2012 noch in der Berufungsschrift konkret\nangegeben, weshalb bestimmte Unterlagen herauszugeben seien, sondern sich auf unbelegte Pauschalvorwürfe und inhaltslose Floskeln beschränkt. Zu beachten sei, dass der Ehemann schon weit mehr Auskünfte erteilt und Unterlagen ediert habe, als herkömmlicherweise\nin Summarverfahren vorzulegen seien. Andauernde Auskunftsforderungen seien unberechtigt. Inwiefern die Ehefrau noch behaupten wolle, der Ehemann lasse nicht Transparenz walten, könne nicht nachvollzogen werden. Die expansiven Forderungen der Ehefrau stünden in\nscharfem Kontrast zu ihrem eigenen diesbezüglichen Verhalten. Sie habe weder für 2010\nnoch für 2011 Geschäftsabschlüsse oder Steuererklärungen eingereicht. Die einlässliche\nBegründung der Berufungsantwort ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist.\n\nE. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den\nParteien mitgeteilt, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am\n23. Oktober 2012 gestützt auf die Akten entscheiden werde. Mit Eingabe vom 16. Oktober\n2012 reichte die Ehefrau eine Verlautbarung zur Stellungnahme des Ehemannes ein.\n\nErwägungen\n\n1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Aspekt auf. Das Hauptverfahren wurde noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) vom 19. Dezember 2008 anhängig gemacht, weshalb darauf grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das Ehescheidungsverfahren\nläuft beim Bezirksgericht Arlesheim somit noch nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Die angefochtene Verfügung vom 7. September\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2012 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der\nEröffnung des Entscheides in Kraft war. Es stellt sich die Frage, ob diese Übergangsbestimmung nur auf Entscheide anzuwenden ist, welche das Verfahren für die betreffende Instanz\nbeenden, oder auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide. Welche Rechtsmittel gegen solche Entscheide zulässig sind, richtet sich allerdings nicht nach Art. 404\nAbs. 1 ZPO, sondern nach Art. 405 Abs. 1 ZPO. Zwar gehen die Meinungen in der Lehre\ndarüber auseinander. Der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO differenziert allerdings nicht\nnach der Art des Entscheides und beschränkt den Anwendungsbereich dieser Norm insbesondere nicht auf Endentscheide. Stattdessen spricht er allgemein von \"Entscheid\". Das\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat denn auch wiederholt entschieden, dass für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln\ndas Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen ist (vgl.\nBLKGE 2011 Nr. 5). Es wird auf den erwähnten Leitentscheid verwiesen und hier darauf verzichtet, die Erwägungen zu wiederholen (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3 mit weiteren\nNachweisen). Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen\nRegeln folgt oder denjenigen der ZPO, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat.\n\n"}