{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC. Mit Eingabe vom 15. September 2012 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokat\nDr. Dieter Troxler, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom\n7. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\neinreichen. Sie beantragte, es sei Ziffer 2 der besagten Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte anzuweisen, folgende Auskünfte in dokumentierter Form zu erteilen: 1. Kontodetails zu den Rechnungsabschlüssen C. _____ GmbH 30.6.2012 / 1.1. bis 31.12.2011\nsowie 1.H. 2012; 2. Inventare zu den Bestandeskonti des Anlagevermögens inkl. Abschreibung (alles pro 1.7.2010 bis 31.12.2011 sowie 1.1. bis 30.6.2012); 3. Liste der angefangenen\nArbeiten und deren Bewertung per 30.6.2012; 4. Personal- und Lohnliste ab 1.7.2010 bis\nund mit 30.6.2011 bestand C. _____ GmbH durchschnittlich pro 2011 und durchschnittlich\naktuell; unter o-/eo-Kostenfolge. In der Begründung liess die Ehefrau einleitend einlässlich\ndie Prozessgeschichte kommentieren und rügte sodann im Wesentlichen, die erste Instanz\nverweigere die Rechte aus Art. 170 ZGB willkürlich, obwohl der Anspruch und das Ersuchen\nam 12. August 2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegen hätten.\nDer Vorderrichter habe sich mit den beklagtischen Argumenten, warum weitergehende Auskunft notwendig sei, in keiner Weise befasst, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte. Er argumentiere darüber hinaus widersprüchlich, indem er sich von den Behauptungen des Klägers verleiten lasse, wonach die für die Ermittlung seines massgebenden Einkommens relevanten Unterlagen bereits am 7. August 2012 eingereicht worden seien, anschliessend aber bestätige, dass die edierten Unterlagen eben doch keinen verlässlichen Schluss auf die Leistungsfähigkeit der Firma und damit verbunden auf die Frage, welchen Lohn der Kläger beziehen könnte, zulassen würden. Nachdenklich stimme die angefochtene Verfügung bereits auch deshalb, weil in der Verfügung vom 9. Juli 2012 ausdrücklich eine weitergehende Auskunft vorbehalten worden sei, deren Notwendigkeit allerdings\nerst beurteilt und begründet werden könne, wenn der Jahresabschluss 2011 sowie der Halbjahresabschluss 2012 vorlägen. Die Beklagte habe das ergänzende Ersuchen am 12. August\n2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegt, so dass es mit Fug nicht\nmehr nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich ausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen. Wenn der Vorderrichter\ndas Gesuch erledigen wolle, ohne dass er zur Kenntnis nehme und sich mit der Tatsache\nauseinandersetze, dass pro 2011 ein täuschendes Dokument produziert und ins Recht gelegt worden sei und auch kommentarlos zulasse, dass die klägerische Steuererklärung 2011\nauf die lange Bank geschoben würden, dann verfehle dieser seine Pflicht zur vollständigen\nSachverhaltserfassung. Auf die weitergehende Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist.\n\nD. In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2012 liess der Ehemann, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, beantragen, es sei die Berufung vom 15. September\n2012 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter o/e-\nKostenfolge; eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten\neinen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten, subeventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vortragen, es\nsei für die Beurteilung der Auskunftsansprüche im Auge zu behalten, dass die Ehefrau zum\nAntrag Stellung nehmen müsste, es sei der Ehegattenunterhalt für die Dauer des Verfahrens\n\n"}