{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=704b66c5-b6a2-4f74-9c5d-8ab17c875097&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "fd228b2e82fc32bad987912f5a2f7dcf"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-272_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=178bbeb2-b1b6-4df4-aa5f-2f7a42a85996", "Checksum": "839fa1cabe65d56bcb632530dff57251"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 272", "400 2012 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilrecht Sonstige"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:13", "Checksum": "19d2ec7c5d74f5c386e15469454698e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)\nRegeste:\nZivilrecht Sonstige\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 23. Oktober 2012 (400 12 272)\n___________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nRechtsmittel gegen prozessleitende Verfügung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin),\nRichter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A. _____,\nvertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, Elisabethenstrasse 28,\nPostfach 425, 4010 Basel,\nKläger\n\ngegen\n\nB. _____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Arlesheim,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Zivilrecht Sonstige /\nVerfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. September 2012\n\nA. A. _____ (geb. 1960) und B. _____ (geb. 1962) stehen seit September 2010 in einem\nScheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Arlesheim. Nachdem eine einvernehmliche Regelung über die Scheidungsfolgen gescheitert war, ordnete das Bezirksgericht Arlesheim das\nschriftliche Verfahren an. Mit der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 liess der Ehemann,\nvertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, unter anderem beantragen, dass als\nVerfahrensmassnahme die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau aufzuheben sei (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Ehefrau\nFrist zur Klagantwort angesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren eingeräumt. Die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, führte in\nder Stellungnahme vom 9. Juli 2012 aus, dass in den Akten Grundlagen, an welchen die\nLeistungsfähigkeit des Klägers zu messen sei, fehlen würden. Der Kläger sei daher vorerst\nanzuhalten, diverse Dokumente zu edieren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der\nBezirksgerichtspräsident den Ehemann alsdann diverse Unterlagen einzureichen. Die in der\nFolge vom Ehemann beigebrachten Unterlagen wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8.\nAugust 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Verlautbarung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau wortreich die vom\nEhemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens\num Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei\nausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, folgende Dokumente unverzüglich zu edieren: Kontodetails zu den Rechnungsabschlüssen C. _____ GmbH 1.1. bis\n31.12.2011 sowie 1.H. 2012, Inventare zu den Bestandeskonti des Anlagevermögens inkl.\nAbschreibung (alles pro 1.7.2010 bis 31.12.2011 sowie 1.1. bis 30.6.2012), Liste der angefangenen Arbeiten und deren Bewertung per 30.6.2012, Personal- und Lohnliste ab 1.7.2010\nbis und mit 30.6.2011 bestand C. _____ GmbH durchschnittlich pro 2011 und durchschnittlich aktuell.\n\nB. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung\ndes Verfahrensantrags des Ehemanns gemäss Ziffer 6 der Klagebegründung ab (Ziff. 1).\nGleichfalls wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit Eingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2). In der Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus,\ndie Höhe des Einkommens der Ehefrau sei bei der zunächst zu beurteilenden Rechtsfrage\neines grundsätzlichen aktuellen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau relevant, wozu Angaben\nüber das aktuelle Einkommen der Ehefrau unabdingbar seien. Das Einkommen des Ehemannes im Rahmen des Massnahmeverfahrens werde erst dann relevant sein, wenn von\neinem bestehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgegangen werden könne. Die Anträge der Ehefrau seien vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass der\nSummarcharakter des vorliegenden Zwischenverfahrens kein umfangreiches Beweisverfahren zulasse resp. erfordere, abzuweisen. Die Ehefrau liefere im Übrigen mit ihren Vorbringen, mit welchen sie die Geschäftsabschlüsse des Ehemannes bzw. der C. _____ GmbH in\nZweifel ziehe, keine stringenten Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann geldwerte Leistungen, welche in seinem Einkommen gemäss Lohnausweis nicht enthalten seien, beziehe und,\nsoweit sie den Geschäftsabschluss der C. _____ GmbH per 30. Juni 2012 anzweifle, sei zu\nbemerken, dass an einen Zwischenabschluss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden\nkönnten, insbesondere keine pro-rata-temporis-Verbuchung von Aufwänden verlangt werden\nkönne, und somit auch allfällige Inkonsistenzen im Vergleich zu Vorabschlüssen möglich\nseien.\n\n"}