4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegen die Kläger mit ihrer Berufung vollständig. Daher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 1'500.00 festzulegen. Die obsiegende Gegenpartei hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Folglich ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.