Das Rechtsbegehren war klar und lautete auf Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008, unter o/e Kostenfolge. Es liegt auch kein offensichtlicher Irrtum in der Währungsbezeichnung vor, sondern die bewusste Einklagung der Forderung in Schweizer Franken, wurde doch in der Klagebegründung ausdrücklich ausgeführt, bei Betreibungen und Klagen in der Schweiz müssten ausländische Währungen in die Schweizer Währung umgerechnet werden (vgl. Klagebegründung III.7., S. 14). Die Rüge, das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen überspitzten Formalismus dar, erweist sich somit als unzutreffend.