Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BSK ZPO, Art. 132 N 16 und 17). Die Klagebegründung vom 10.08.2011 war mit keinen formellen Mängeln behaftet. Das Rechtsbegehren war klar und lautete auf Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008, unter o/e Kostenfolge.