132 ZPO bezweckt zu verhindern, dass auf Eingaben, die mit insbesondere formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und ihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert und verbessert werden können, aus rein formellen Gründen nicht eingetreten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Rechtssuchenden, denen Fehler unterlaufen oder die sich in ihren Eingaben in der Form oder im Inhalt vergreifen, der Rechtsweg nicht voreilig und aus zu formalistischen Gründen abgeschnitten wird (BSK ZPO, Art. 132 N 1).