Ohnehin hat sie nicht aussergewöhnliche Rechtsnormen zur Beurteilung der Klage herangezogen, die von den Klägern nicht erwartet werden mussten (BGE 134 III 151 E. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Durchführung einer Verhandlung die Klage beurteilt und sie mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage abgewiesen hat.