Sie geht aber nicht so weit, dass der Richter die Parteien auch auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam machen müsste. Die Beurteilung unzulässiger Rechtsbegehren ist Gegenstand des späteren Urteils (BSK ZPO, Art. 56 N 11). Da weder das Rechtsbegehren noch die Begründung der Klage vom 10.08.2011 unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig gewesen sind, hat die Vorinstanz die Spruchreife zu Recht bejaht. Ohnehin hat sie nicht aussergewöhnliche Rechtsnormen zur Beurteilung der Klage herangezogen, die von den Klägern nicht erwartet werden mussten (BGE 134 III 151 E. 2).