eigentliche Rechtsgespräche zu führen (BSK ZPO, Art. 53 N 15). Die von den Berufungsklägern zitierte Literaturstelle (BSK ZPO, Art. 223 N 13, letzte 2 Sätze) ist unzutreffend, stützt sie sich doch einzig auf einen rechtsvergleichenden Hinweis in der Botschaft zu einer weitergehenden Erörterungspflicht im deutschen Zivilprozess (Botschaft zur ZPO vom 28.06.2006, S. 7250), die in der ZPO nicht Gesetz geworden ist. Die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO besteht vielmehr darin, die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinzuweisen (BSK ZPO, Art. 56 N 7). Sie geht aber nicht so weit, dass der Richter die Parteien auch auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam machen müsste.