223 N 12) oder der klägerischen Rechtsbegehren (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit. Der Richter bleibt in der rechtlichen Beurteilung der Klage frei. Die Rechtsanwendung erfolgt gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet keine Pflicht des Richters, mit den Parteien Rechtsfragen zu erörtern resp. eigentliche Rechtsgespräche zu führen (BSK ZPO, Art.