An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO, Art. 223 N 13). Die ZPO knüpft an die Säumnis der beklagten Partei bloss, dass die vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben sind, jedoch nicht die Anerkennung der klägerischen Behauptungen (BSK ZPO, Art. 223 N 12) oder der klägerischen Rechtsbegehren (ZHK ZPO, Art. 223 N 5).