Der Vorderrichter hat mittels Verfügung vom 25.10.2011 dem Beklagten eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt und den Parteien genau das in Art. 223 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vorgehen angekündigt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist eine zusätzliche, blosse Mitteilung der Vorinstanz über das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung vor der Zustellung des Endentscheids die Kläger hätte veranlassen können, ihr Rechtsbegehren noch zu ändern. Im Unterlassen einer solchen Mitteilung über das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung erblickt das Kantonsgericht daher keine Gesetzesverletzung.