245 N 14). Entscheiden sich die Kläger wie im vorliegenden Fall für die Einreichung der Klage mit einer Begründung, so müssen sie nach Treu und Glauben damit rechnen, dass der Richter bei Säumnis des Beklagten die Angelegenheit als spruchreif beurteilt und über die Klage ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien entscheidet (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Folglich müssen die Kläger auch damit rechnen, vor dem Treffen des Endentscheids keine Gelegenheit mehr zur Klageänderung zu haben. Der Vorderrichter hat mittels Verfügung vom 25.10.2011 dem Beklagten eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt und den Parteien genau das in Art. 223 Abs. 2