Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens hängt damit entscheidend davon ab, welche Option der Kläger wählt. Entscheidet er sich für eine Klage ohne Begründung, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wird jedoch die Klage mit einer Begründung versehen eingereicht, so wird das Verfahren mit der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei fortgesetzt (BSK ZPO, Art. 245 N 14).