Die Säumnisfolgen ergeben sich gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss aus den Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren (BSK ZPO, Art. 223 N 16 und Art. 245 N 19; ZHK ZPO, Art. 245 N 7). Zunächst ist der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Geht auch innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Andernfalls lädt das Gericht zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens hängt damit entscheidend davon ab, welche Option der Kläger wählt.