2. Für die eingereichte Klage kam vor erster Instanz aufgrund des Streitwertes gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Laut Art. 245 Abs. 1 ZPO stellt das Gericht die Klage, wenn sie keine Begründung enthält, der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Laut Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei, wenn die Klage eine Begründung enthält, zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Wenn die beklagte Partei trotz gültiger Fristansetzung die schriftliche Stellungnahme nicht fristgerecht einreicht, ist sie säumig. Die Säumnisfolgen ergeben sich gemäss Art.