Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Den Klägern wurde am 23.12.2011 der begründete Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21.12.2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 23.01.2012 (Montag) somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. Auf die Berufung ist daher einzutreten.