Ferner könne es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht einen von der klagenden Partei nicht in Betracht gezogenen Rechtssatz heranziehe und die Klage deshalb nicht schütze, wie dies hier geschehen sei. Das gewählte Vorgehen des Gerichts stelle einen überspitzten Formalismus dar. Der formelle Mangel der Währungsbezifferung habe auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, dessen Verbesserung den Klägern hätte ermöglicht werden sollen. Das Vorgehen des Vorderrichters verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen und Grundsätze der ZPO.