Eine solche Mitteilung hätte den Klägern ermöglicht, ihr Rechtsbegehren noch bis vor Beginn der Hauptverhandlung zu ändern bzw. zu verbessern. Der Vorderrichter habe den Klägern diese Möglichkeit genommen, ohne sie auf diese Konsequenz hinzuweisen. Es fehle an der Spruchreife gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, wenn u.a. das Klagebegehren oder die Begründung (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Ferner könne es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht einen von der klagenden Partei nicht in Betracht gezogenen Rechtssatz heranziehe und die Klage deshalb nicht schütze, wie dies hier geschehen sei.