Unter o/e Kostenfolge, auch für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung führten sie Folgendes an: Die erste Instanz habe verfügt, einen Endentscheid zu treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls werde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Kläger seien nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass das Gericht sie zu einer Hauptverhandlung vorladen oder zumindest darauf hinweisen würde, es sei beabsichtigt, keine Hauptverhandlung durchzuführen. Eine solche Mitteilung hätte den Klägern ermöglicht, ihr Rechtsbegehren noch bis vor Beginn der Hauptverhandlung zu ändern bzw. zu verbessern.