B. Gegen diesen Entscheid erklärten die Kläger mit Eingabe vom 23.01.2012 Berufung und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache sei an den Gerichtspräsidenten zurückzuweisen mit der Weisung, es sei den Klägern eine Mitteilung oder eine Gerichtsverfügung zukommen zu lassen, die es ihnen ermögliche, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Eventuell sei durch eine direkte Mitteilung oder Verfügung der Berufungsinstanz den Klägern zu ermöglichen, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Unter o/e Kostenfolge, auch für das erstinstanzliche Verfahren.