Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung gelte nur für den Schuldner, nicht aber für den Gläubiger. Letzterer könne nur die Leistung der vereinbarten Auslandwährung fordern. Eine Umrechnung in CHF habe nur bei Betreibungen, keinesfalls aber auch bei Klagen zu erfolgen. Die in Euro geschuldete Forderung wäre somit nicht in CHF einzuklagen gewesen.