Der vom Beklagten ausgestellte Wechsel stelle eine Schuldanerkennung über EUR 14'000.00 dar. Fraglich sei, ob die Kläger anstelle der vereinbarten EUR 14'000.00 auch den umgerechneten Betrag in CHF einklagen könnten bzw. ob der Beklagte, sofern ein Anspruch gegeben sei, zur Bezahlung von Schweizer Franken überhaupt verpflichtet werden könne. Weder das deutsche noch das schweizerische Recht enthielten eine materielle Grundlage, gemäss welcher der Gläubiger berechtigt sei, die Bezahlung in einer anderen als der geschuldeten Währung zu verlangen. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung gelte nur für den Schuldner, nicht aber für den Gläubiger.