A. Die Kläger beantragten mit Klagschrift vom 10.08.2011, den Beklagten zur Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Stellungnahme zur Klage ein. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und wies mit Entscheid vom 21.12.2011 die Klage ab. Er erwog dabei Folgendes: Der vom Beklagten ausgestellte Wechsel stelle eine Schuldanerkennung über EUR 14'000.00 dar.