{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916265d9-67e6-46a8-ba8f-8d105af50f07&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433758", "Checksum": "e43ddcdbb3356917889666b67eb46ab2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e17281ec-4f3b-4411-9aa4-bbe71b3ece07", "Checksum": "54b1d03c1a5bf62d200ea2d86e438640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 25", "400 2012 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:55:11", "Checksum": "338a875040b238e9612335d14d96e85c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Art. 132 ZPO bezweckt zu verhindern,\ndass auf Eingaben, die mit insbesondere formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und\nihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert\nund verbessert werden können, aus rein formellen Gründen nicht eingetreten wird. Damit soll\nsichergestellt werden, dass auch Rechtssuchenden, denen Fehler unterlaufen oder die sich in\nihren Eingaben in der Form oder im Inhalt vergreifen, der Rechtsweg nicht voreilig und aus zu\nformalistischen Gründen abgeschnitten wird (BSK ZPO, Art. 132 N 1). Eine Nachfrist zur Verbesserung muss auch bei einem offensichtlichen Irrtum angesetzt werden, sofern dieser - wie\ndie falsche Bezeichnung einer den formellen Anforderungen genügenden Eingabe - der Partei\nohnehin nicht schadet, sowie bei einem unklaren Rechtsbegehren, dessen Sinn sich auch aufgrund der für seine Auslegung mitzuberücksichtigenden Klagebegründung nicht ermitteln lässt\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(BSK ZPO, Art. 132 N 16 und 17).\nDie Klagebegründung vom 10.08.2011 war mit keinen formellen Mängeln behaftet. Das\nRechtsbegehren war klar und lautete auf Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit\n08.07.2008, unter o/e Kostenfolge. Es liegt auch kein offensichtlicher Irrtum in der Währungsbezeichnung vor, sondern die bewusste Einklagung der Forderung in Schweizer Franken, wurde doch in der Klagebegründung ausdrücklich ausgeführt, bei Betreibungen und Klagen in der\nSchweiz müssten ausländische Währungen in die Schweizer Währung umgerechnet werden\n(vgl. Klagebegründung III.7., S. 14). Die Rüge, das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen überspitzten Formalismus dar, erweist sich somit als unzutreffend.\n\n4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegen die Kläger mit ihrer Berufung vollständig. Daher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m.\n§ 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 1'500.00 festzulegen. Die obsiegende Gegenpartei hat\nsich am Verfahren nicht beteiligt. Folglich ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung\nabzusehen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'500.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}