{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916265d9-67e6-46a8-ba8f-8d105af50f07&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "e43ddcdbb3356917889666b67eb46ab2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e17281ec-4f3b-4411-9aa4-bbe71b3ece07", "Checksum": "54b1d03c1a5bf62d200ea2d86e438640"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 25", "400 2012 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:06", "Checksum": "b46727f96f9b570283a1a47cf3f66695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n2. Für die eingereichte Klage kam vor erster Instanz aufgrund des Streitwertes gemäss\nArt. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Laut Art. 245 Abs. 1 ZPO\nstellt das Gericht die Klage, wenn sie keine Begründung enthält, der beklagten Partei zu und\nlädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Laut Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der\nbeklagten Partei, wenn die Klage eine Begründung enthält, zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Wenn die beklagte Partei trotz gültiger Fristansetzung die schriftliche Stellungnahme nicht fristgerecht einreicht, ist sie säumig. Die Säumnisfolgen ergeben sich gemäss Art. 219\nZPO sinngemäss aus den Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren (BSK ZPO, Art. 223 N 16\nund Art. 245 N 19; ZHK ZPO, Art. 245 N 7). Zunächst ist der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Geht auch innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist\n(Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Andernfalls lädt das Gericht zur Hauptverhandlung vor (Art. 223\nAbs. 2 Satz 2 ZPO).\nDie Durchführung des vereinfachten Verfahrens hängt damit entscheidend davon ab, welche\nOption der Kläger wählt. Entscheidet er sich für eine Klage ohne Begründung, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wird jedoch die Klage mit\neiner Begründung versehen eingereicht, so wird das Verfahren mit der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei fortgesetzt (BSK ZPO, Art. 245 N 14). Entscheiden sich die Kläger wie\nim vorliegenden Fall für die Einreichung der Klage mit einer Begründung, so müssen sie nach\nTreu und Glauben damit rechnen, dass der Richter bei Säumnis des Beklagten die Angelegenheit als spruchreif beurteilt und über die Klage ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere\nAnhörung der Parteien entscheidet (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Folglich müssen die Kläger auch\ndamit rechnen, vor dem Treffen des Endentscheids keine Gelegenheit mehr zur Klageänderung\nzu haben. Der Vorderrichter hat mittels Verfügung vom 25.10.2011 dem Beklagten eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt und den Parteien genau das in Art. 223 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vorgehen angekündigt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist eine zusätzliche, blosse Mitteilung der Vorinstanz über das Absehen von der Durchführung\neiner Verhandlung vor der Zustellung des Endentscheids die Kläger hätte veranlassen können,\nihr Rechtsbegehren noch zu ändern. Im Unterlassen einer solchen Mitteilung über das Absehen\nvon der Durchführung einer Verhandlung erblickt das Kantonsgericht daher keine Gesetzesverletzung.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSteht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund\nim Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat.\nUnter den gegebenen Voraussetzungen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt,\nnach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in\nerheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO,\nArt. 223 N 13). Die ZPO knüpft an die Säumnis der beklagten Partei bloss, dass die vom Kläger\nin der Klagebegründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben sind,\njedoch nicht die Anerkennung der klägerischen Behauptungen (BSK ZPO, Art. 223 N 12) oder\nder klägerischen Rechtsbegehren (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Die Spruchreife bezieht sich somit\nauf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit.\nDer Richter bleibt in der rechtlichen Beurteilung der Klage frei. Die Rechtsanwendung erfolgt\ngemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet keine\nPflicht des Richters, mit den Parteien Rechtsfragen zu erörtern resp. eigentliche Rechtsgespräche zu führen (BSK ZPO, Art. 53 N 15). Die von den Berufungsklägern zitierte Literaturstelle\n(BSK ZPO, Art. 223 N 13, letzte 2 Sätze) ist unzutreffend, stützt sie sich doch einzig auf einen\nrechtsvergleichenden Hinweis in der Botschaft zu einer weitergehenden Erörterungspflicht im\ndeutschen Zivilprozess (Botschaft zur ZPO vom 28.06.2006, S. 7250), die in der ZPO nicht Gesetz geworden ist. Die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO besteht vielmehr darin, die\nParteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinzuweisen (BSK ZPO, Art. 56 N 7). Sie geht\naber nicht so weit, dass der Richter die Parteien auch auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam machen müsste. Die Beurteilung unzulässiger Rechtsbegehren ist Gegenstand des\nspäteren Urteils (BSK ZPO, Art. 56 N 11). Da weder das Rechtsbegehren noch die Begründung\nder Klage vom 10.08.2011 unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig gewesen sind,\nhat die Vorinstanz die Spruchreife zu Recht bejaht. Ohnehin hat sie nicht aussergewöhnliche\nRechtsnormen zur Beurteilung der Klage herangezogen, die von den Klägern nicht erwartet\nwerden mussten (BGE 134 III 151 E. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz\nohne Durchführung einer Verhandlung die Klage beurteilt und sie mangels einer hinreichenden\nRechtsgrundlage abgewiesen hat.\n\n"}