{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=916265d9-67e6-46a8-ba8f-8d105af50f07&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "e43ddcdbb3356917889666b67eb46ab2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-25_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e17281ec-4f3b-4411-9aa4-bbe71b3ece07", "Checksum": "54b1d03c1a5bf62d200ea2d86e438640"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 25", "400 2012 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:06", "Checksum": "b46727f96f9b570283a1a47cf3f66695", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 400 12 25 (400 2012 25)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 24. April 2012 (400 12 25)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nVereinfachtes Verfahren bei Säumnis des Beklagten\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.),\nRichter René Borer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____ und B.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, St. Alban-Anlage 44, Postfach, 4010 Basel,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nC.____,\nBeklagter\n\nGegenstand Obligationenrecht allg./ Forderung\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim\nvom 21. Dezember 2011\n\nA. Die Kläger beantragten mit Klagschrift vom 10.08.2011, den Beklagten zur Bezahlung von\nCHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Der\nBeklagte reichte auch innert Nachfrist keine Stellungnahme zur Klage ein. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und wies mit\nEntscheid vom 21.12.2011 die Klage ab.\nEr erwog dabei Folgendes: Der vom Beklagten ausgestellte Wechsel stelle eine Schuldanerkennung über EUR 14'000.00 dar. Fraglich sei, ob die Kläger anstelle der vereinbarten\nEUR 14'000.00 auch den umgerechneten Betrag in CHF einklagen könnten bzw. ob der Beklagte, sofern ein Anspruch gegeben sei, zur Bezahlung von Schweizer Franken überhaupt verpflichtet werden könne. Weder das deutsche noch das schweizerische Recht enthielten eine\nmaterielle Grundlage, gemäss welcher der Gläubiger berechtigt sei, die Bezahlung in einer anderen als der geschuldeten Währung zu verlangen. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung gelte nur für den Schuldner, nicht aber für den Gläubiger. Letzterer könne nur die\nLeistung der vereinbarten Auslandwährung fordern. Eine Umrechnung in CHF habe nur bei\nBetreibungen, keinesfalls aber auch bei Klagen zu erfolgen. Die in Euro geschuldete Forderung\nwäre somit nicht in CHF einzuklagen gewesen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erklärten die Kläger mit Eingabe vom 23.01.2012 Berufung und\nbeantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache sei an den Gerichtspräsidenten zurückzuweisen mit der Weisung, es sei den Klägern eine Mitteilung oder eine Gerichtsverfügung zukommen zu lassen, die es ihnen ermögliche, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Eventuell sei durch eine direkte Mitteilung oder Verfügung der Berufungsinstanz den Klägern zu ermöglichen, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Unter o/e Kostenfolge, auch für das erstinstanzliche\nVerfahren. Zur Begründung führten sie Folgendes an:\nDie erste Instanz habe verfügt, einen Endentscheid zu treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls werde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Kläger seien nach Treu und\nGlauben davon ausgegangen, dass das Gericht sie zu einer Hauptverhandlung vorladen oder\nzumindest darauf hinweisen würde, es sei beabsichtigt, keine Hauptverhandlung durchzuführen. Eine solche Mitteilung hätte den Klägern ermöglicht, ihr Rechtsbegehren noch bis vor Beginn der Hauptverhandlung zu ändern bzw. zu verbessern. Der Vorderrichter habe den Klägern\ndiese Möglichkeit genommen, ohne sie auf diese Konsequenz hinzuweisen. Es fehle an der\nSpruchreife gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, wenn u.a. das Klagebegehren oder die Begründung\n(noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Ferner könne es an der\nSpruchreife fehlen, wenn das Gericht einen von der klagenden Partei nicht in Betracht gezogenen Rechtssatz heranziehe und die Klage deshalb nicht schütze, wie dies hier geschehen sei.\nDas gewählte Vorgehen des Gerichts stelle einen überspitzten Formalismus dar. Der formelle\nMangel der Währungsbezifferung habe auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, dessen Verbesserung den Klägern hätte ermöglicht werden sollen. Das Vorgehen des Vorderrichters verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen und Grundsätze der ZPO.\n\nC. Innert Frist verzichtete der Beklagte darauf, eine Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfügung vom 21.03.2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Dreierkammer zum Entscheid aufgrund der Akten überwiesen.\n\nErwägungen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung\nerhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss\nArt. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert\n30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Den Klägern wurde\nam 23.12.2011 der begründete Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n21.12.2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 23.01.2012 (Montag)\nsomit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien\nder Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. Auf die Berufung ist daher einzutreten.\n\n"}