://: I. In Abweisung der Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung wird Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. II. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 60'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200'000.00 zu bezahlen.