f und § 9 Abs. 1 GebT angesichts des umfangreichen Aktenmaterials mit rund 200 Urkunden, der zahlreichen sich stellenden, anspruchsvollen Tat- und Rechtsfragen und des auch nach der Klagereduktion immer noch sehr hohen Streitwerts auf CHF 60'000.00 festzusetzen. Die vom Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote ist tarifkonform (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte), weshalb die von der Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung auf CHF 200'000.00 festzusetzen ist. Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: