10. Kostenentscheid Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Berufungsklägerin hinsichtlich der Berufung und der Anschlussberufung unterlegen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten der zweiten Instanz der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 3 Abs. 2 i.V.m § 8 Abs. 1 lit. f und § 9 Abs. 1 GebT angesichts des umfangreichen Aktenmaterials mit rund 200 Urkunden, der zahlreichen sich stellenden, anspruchsvollen Tat- und Rechtsfragen und des auch nach der Klagereduktion immer noch sehr hohen Streitwerts auf CHF 60'000.00 festzusetzen.