Die Rüge der Beklagten an der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich mithin als begründet. Die Klägerin hat es einerseits unterlassen, einen bei der C.____GmbH eingetretenen Schaden im Umfang des negativen Vertragsinteresses aus dem MUV 07 hinlänglich zu substanziieren. Andererseits hat sie hinsichtlich des Schadensnachweises trotz Bestreitung durch die Beklagten auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweismittel eingereicht.